Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Inhalt
- I. Anwendbarkeit & Geltungsbereich
- II. Urheberrechtliche Bestimmungen
- III. Eigentum & Archivierung
- IV. Kennzeichnung
- V. Nebenpflichten
- VI. Verlust und Beschädigung
- VII. Vorzeitige Auflösung
- VIII. Leistung & Gewährleistung
- IX. Werklohn / Honorar
- X. Lizenzhonorar
- XI. Zahlung
- XII. Datenschutz
- XIII. Verwendung von Bildnissen
- XIV. Schlussbestimmungen
- Die nachfolgenden AGB kommen zum Tragen, sofern dem Fotografen ein Verbraucher im Sinne von § 1 KSchG als Vertragspartner gegenübersteht.
- Der Fotograf erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten – sofern keine Änderung durch den Fotografen bekannt gegeben wird – auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die deren Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
- Angebote des Fotografen sind freibleibend und unverbindlich.
- Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§ 1, 2 Abs. 2, 73 ff UrhG) stehen dem Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt eine einfache, nicht übertragbare Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung und nicht für Werbezwecke als erteilt.
- Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung verpflichtet, die Herstellerbezeichnung deutlich und gut lesbar unmittelbar beim Lichtbild anzubringen: Foto: ©Raphael Reiter oder ©Raphael Reiter Fotografie; sowie Ort und, sofern veröffentlicht, Jahreszahl der ersten Veröffentlichung.
- Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem, dem Fotografen bekannten Vertragszweck erforderlich ist.
- Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung (Punkt 2.2) erfolgt.
- Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei Veröffentlichung im Internet ist dem Fotografen die Webadresse mitzuteilen.
3.1.1 Analoge Fotografie: Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.) steht dem Fotografen zu. Diapositive werden dem Vertragspartner nur leihweise zur Verfügung gestellt, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
3.1.2 Digitale Fotografie: Das Eigentum an den Bilddateien steht dem Fotografen zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien besteht nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und betrifft nur eine Auswahl der hergestellten Bilddateien.
- Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern in Onlinedatenbanken, im Internet oder auf Datenspeichermedien ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung gestattet. Das Recht auf eine Sicherheitskopie bleibt hiervon unberührt.
- Der Fotograf wird die Aufnahmen ohne Rechtspflicht für die Dauer von sechs Monaten archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.
- Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die erstellten Lichtbildwerke ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung zu verändern, insbesondere nicht durch den Einsatz von KI-gestützten Bildgenerierungs- oder Bildbearbeitungssystemen.
- Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen.
- Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die Herstellerbezeichnung mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass der Fotograf als Urheber klar und eindeutig identifizierbar ist.
- Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter und die Zustimmung zur Abbildung von Personen hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält den Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich von Ansprüchen aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG.
- Sollte der Fotograf mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder beauftragt werden, versichert der Auftraggeber, dass er hierzu berechtigt ist, und stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei.
- Der Vertragspartner verpflichtet sich, etwaige Aufnahmeobjekte nach der Aufnahme unverzüglich wieder abzuholen. Werden diese nicht spätestens zwei Werktage nach Aufforderung abgeholt, ist der Fotograf berechtigt, Lagerkosten zu berechnen oder die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers einzulagern.
- Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen beschränkt. Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.
- Punkt 6.1 gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen und Produkte. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern.
Der Fotograf ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, der Kunde seine Zahlungen einstellt, berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität bestehen und der Vertragspartner weder Vorauszahlungen noch eine taugliche Sicherheit leistet, oder der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen weiter gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag verstößt.
- Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag auch durch Dritte ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung frei – insbesondere für Bildgestaltung, Aufnahmeort und fotografische Mittel.
- Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, Ausfall von Modellen oder Reisebehinderungen.
- Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.
- Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellung gelten nicht als erheblicher Mangel.
- Für feste Auftragstermine wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gehaftet.
- Allfällige Nutzungsbewilligungen des Fotografen umfassen nicht die öffentliche Aufführung von Tonwerken in jedweden Medien.
- Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen ein Honorar nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar zu.
- Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter abhängt.
- Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Modelle, Reisekosten etc.) sind gesondert zu bezahlen.
- Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen gehen zu dessen Lasten.
- Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten.
- Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrages aus in seiner Sphäre liegenden Gründen Abstand, steht dem Fotografen mangels anderer Vereinbarung das vereinbarte Entgelt zu.
- Das Netto-Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.
- Der Vertragspartner verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung, außer bei Zahlungsunfähigkeit des Fotografen oder gerichtlich festgestellten Gegenforderungen.
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem Fotografen im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Werknutzungsentgelt in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.
- Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen ist bei Auftragserteilung eine Akontozahlung in der Höhe von 50 % der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten. Das Resthonorar ist nach Beendigung des Werkes sofort bar oder per Überweisung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar.
- Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.
- Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist der Fotograf berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen.
- Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten.
Der Fotograf als Verantwortlicher verarbeitet die personenbezogenen Daten des Vertragspartners wie folgt:
- Zweck der Datenverarbeitung: Ausführung des geschlossenen Vertrages, Bestellungen sowie zur Verwendung der Bildnisse zu Werbezwecken des Fotografen.
- Verarbeitete Datenkategorien: Name, Anschrift, Telefon- und E-Mail-Adressen, Bankverbindung und Bilddaten.
- Übermittlung: Zu den genannten Zwecken können Daten an vertragsnahe Dritte, Medien (bei entsprechender Vereinbarung) und in die Vertragsabwicklung involvierte Dritte übermittelt werden.
- Speicherdauer: Die personenbezogenen Daten werden nur so lange aufbewahrt, wie dies vernünftigerweise notwendig ist oder wie es gesetzliche Aufbewahrungspflichten und Verjährungsfristen erfordern.
Rechte des Vertragspartners:
- Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten und Kopien davon zu erhalten
- Berichtigung, Ergänzung oder Löschung unrichtiger Daten zu verlangen
- Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen
- Der Verarbeitung zu widersprechen oder eine erteilte Einwilligung zu widerrufen
- Datenübertragbarkeit zu verlangen
- Identität von Empfängern der Daten zu kennen
- Bei der zuständigen Behörde Beschwerde zu erheben
Bei Fragen zur Datenverarbeitung kann sich der Vertragspartner direkt an den Fotografen wenden.
Der Fotograf ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung besteht – berechtigt, von ihm hergestellte Lichtbilder zur Bewerbung seiner Tätigkeit zu verwenden. Der Vertragspartner erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB.
- Für alle gegen einen Vertragspartner des Fotografen erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.
- Allfällige Regressforderungen aus dem Titel der Produkthaftung im Sinne des PHG sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Fotografen zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde. Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch.
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für vom Fotografen auftragsgemäß hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, unabhängig vom angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik.
„Fragen zu diesen Bedingungen? Ich beantworte sie gerne persönlich – einfach melden."
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